Schulvorstand


Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten (bei uns 4 Eltern, drei Mitarbeiterinnen und die Schulleitung) zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

·     die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

·     den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

·     die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),

·     Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1)

·     die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1)

·     das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),

·     Die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),

 

·     die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),

·     die Ausgestaltung der Stundentafel,

·     Schulpartnerschaften,

·     die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden    Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),

·     Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),

·     Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie

Grundsätze für

a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

b ) die Durchführung von Projektwochen, 

c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4)  1 Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2 Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.[1]

[1]Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz §38a

Mitglieder: 

Frau Becker (Vorsitz, Schulleiterin)

Frau Fauteck (Lehrerin)

Frau Zieseniß (Lehrerin)

Frau Elend (Pädagogische Mitarbeiterin)

Frau Lehmann (Elternvertreterin)

Frau Stahl-Streit (Elternvertreterin)

Frau  Lehmann

Frau